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Ratgeber · Deeskalation & Nachsorge

Gewalt und Übergriffe in Klinik und Pflege: Pflichten, Meldung und Nachsorge

Was als Übergriff zählt, was der Arbeitgeber tun muss und was nach einem Vorfall hilft – kurz erklärt, mit Ablauf.

Martin Minx
Arbeits- und Organisationspsychologe
Stand: Oktober 2026ca. 5 Minuten Lesezeit

Inhalt

  • Was zählt als Übergriff?
  • Was muss der Arbeitgeber tun?
  • Warum hilft ein Deeskalationstraining?
  • Wie wird ein Übergriff gemeldet?
  • Was hilft Betroffenen danach?
  • Ablauf nach einem Übergriff in sechs Schritten
  • Häufige Fragen
  • Quellen
Inhalt +
  • Was zählt als Übergriff?
  • Was muss der Arbeitgeber tun?
  • Warum hilft ein Deeskalationstraining?
  • Wie wird ein Übergriff gemeldet?
  • Was hilft Betroffenen danach?
  • Ablauf nach einem Übergriff in sechs Schritten
  • Häufige Fragen
  • Quellen

Kurz gesagt

  • Beschäftigte müssen Beschimpfungen, Drohungen, sexuelle Belästigung und Angriffe nicht hinnehmen. Der Arbeitgeber beurteilt diese Gefährdung und trifft Schutzmaßnahmen.
  • Die Maßnahmen folgen einer Rangfolge: technisch vor organisatorisch vor personenbezogen. Dazu gehört eine Schulung im Umgang mit Übergriffen.
  • Jeder Übergriff wird dokumentiert. Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit ist er als Arbeitsunfall anzuzeigen.
  • Danach helfen geschulte Kolleginnen und Kollegen. Ein Nachsorgekonzept regelt, was bei jedem Vorfall passiert.

Was zählt als Übergriff?

Ein Übergriff liegt vor, wenn das Handeln einer Person einer anderen körperlich oder seelisch schadet, schaden kann oder als bedrohlich erlebt wird. Er kann von Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Besuchenden ausgehen.

  • Verbal: Beschimpfungen, Beleidigungen, Drohungen – auch durch Mimik und Gestik.
  • Körperlich: zum Beispiel Schlagen, Kratzen, Beißen.
  • Sexuell: anzügliche Bemerkungen, unerwünschte Berührungen oder Handlungen.

Entscheidend ist, wie die betroffene Person es erlebt. Auch Worte wiegen schwer: Die Folgen verbaler Übergriffe können so schwer sein wie die körperlicher.

Was muss der Arbeitgeber tun?

Die Arbeit ist so zu gestalten, dass Gefahren für Körper und Psyche möglichst vermieden werden. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie umfasst auch Übergriffe.

  1. 1

    Bestandsaufnahme

    Klären Sie je Bereich mit den Beschäftigten, was passieren kann, wie wahrscheinlich das ist und wie schlimm es werden kann. Gespräche oder vertrauliche Befragungen zeigen oft mehr als das Verbandbuch.

  2. 2

    Maßnahmen nach Rangfolge

    Erst technisch, dann organisatorisch, dann personenbezogen (Beispiele unten). Erst mehrere Maßnahmen zusammen schützen wirksam.

  3. 3

    Haltung zeigen

    Sagen Sie klar, dass niemand Übergriffe hinnehmen muss. Benennen Sie geschulte Ansprechpersonen.

  4. 4

    Unterweisen

    Zu den Schutzmaßnahmen und zum Notfallplan, mindestens einmal im Jahr, dokumentiert.

  5. 5

    Dokumentieren und prüfen

    Ergebnis, Maßnahmen, Verantwortliche und Fristen festhalten. Regelmäßig prüfen, ob die Maßnahmen wirken.

  6. 6

    Betriebsrat beteiligen

    Er bestimmt bei den Maßnahmen mit.

Beispiele für Maßnahmen nach Rangfolge:

  1. 1Technischetwa Barrieren am Empfang der Notaufnahme, Anzeige der Wartezeit, Alarmanlagen, Fluchtwege
  2. 2Organisatorischetwa Personalschlüssel, Deeskalationsmanagement, keine gefährliche Alleinarbeit, Notfallplan
  3. 3Personenbezogenetwa geeignete Kleidung, Verhaltensregeln, Training für das Verhalten bei Übergriffen

Warum hilft ein Deeskalationstraining?

Geschultes Personal kann viele Konflikte entschärfen und handelt im Notfall besonnener. Kommt es doch zu einem Übergriff, sind Geschulte erfahrungsgemäß weniger belastet.

Schulen Sie alle betroffenen Beschäftigten über Berufsgruppen und Hierarchien hinweg, Teams gemeinsam. Planen Sie Auffrischungen ein. Trainerinnen und Trainer aus dem eigenen Haus sorgen für Nachhaltigkeit.

Drei Grundregeln:

  • Ruhig und mit möglichst tiefer Stimme sprechen.
  • Mehr als eine Armlänge Abstand halten.
  • Früh eingreifen – dann wirkt Deeskalation am besten.

Wie wird ein Übergriff gemeldet?

Alle Übergriffe und Drohungen werden dokumentiert, zum Beispiel im Verbandbuch. Zeigen sich Beschwerden erst später, lässt sich so der Zusammenhang herstellen. Eine glaubhafte Drohung wird wie ein Beinaheunfall dokumentiert.

Ein Übergriff ist ein Arbeitsunfall, wenn er körperlich oder seelisch verletzt. Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit zeigt der Arbeitgeber ihn innerhalb von drei Tagen an, nachdem er davon erfahren hat. Die Unfallanzeige fragt ausdrücklich, ob ein Gewaltereignis vorlag, zum Beispiel ein körperlicher oder sexueller Übergriff.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen empfehlen die Anzeige auch ohne Arbeitsunfähigkeit, wenn die Person vermutlich Hilfe bei der Verarbeitung braucht. Weist die Anzeige auf eine seelische Verletzung hin, meldet sich die Unfallversicherung und bietet Hilfe an, etwa rasch erste Termine bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.

Ein tätlicher Übergriff ist auch eine Straftat. Betroffene sollten eine Strafanzeige erwägen.

Was hilft Betroffenen danach?

Zuerst zählt die Sicherheit: Betroffene sollen den Arbeitsplatz kurz verlassen können, am besten in Begleitung. Direkt danach zählt ruhige, wertschätzende Unterstützung durch Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzte.

Dafür eignen sich geschulte kollegiale Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer, hier Peers genannt. Sie sind schnell erreichbar und kennen das Haus. Sie beraten nicht psychologisch, sondern beruhigen, bieten ein Gespräch an und lotsen weiter: zur Durchgangsärztin oder zum Durchgangsarzt, zu Vorgesetzten, zur Meldung an die Unfallversicherung.

  • Nicht hilfreich sind eigene Geschichten, Verharmlosen, Kritik, Scherze und tiefes Nachfragen. Wer nicht reden will, muss nicht.
  • Am Tag danach kümmert sich jemand weiter und fragt, was hilft – ohne Schuldfrage.
  • Auch Zeuginnen und Zeugen können Unterstützung brauchen.
  • Ein anderer Einsatzort auf eigenen Wunsch ist ein angemessener Schutz, keine Schwäche.

Ein Nachsorgekonzept legt den Ablauf fest. Es gilt für jeden Vorfall, auch wenn jemand nicht belastet wirkt. So wird niemand abgestempelt.

Ablauf nach einem Übergriff in sechs Schritten

  1. 1

    Sicherheit herstellen und Hilfe rufen

    Die betroffene Person nicht allein lassen.

  2. 2

    Erste Hilfe leisten und dokumentieren

    Bei Bedarf zur Durchgangsärztin oder zum Durchgangsarzt.

  3. 3

    Erstbetreuung anbieten

    Ein Peer schirmt ab und begleitet.

  4. 4

    Meldekette starten

    Vorgesetzte, Leitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, bei Bedarf Betriebsarzt.

  5. 5

    Vorfall festhalten und melden

    Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsunfall anzeigen.

  6. 6

    Nachsorgen und lernen

    Weiter begleiten und Maßnahmen prüfen, damit es nicht wieder passiert.

Häufige Fragen

Müssen wir auch Beschimpfungen dokumentieren?+

Ja. Alle Arten von Übergriffen und Drohungen werden dokumentiert. Auch Worte können schwere Folgen haben.

Ist ein Übergriff ohne sichtbare Verletzung ein Arbeitsunfall?+

Das kann sein – wenn er seelisch verletzt. Solche Folgen zeigen sich oft erst später. Eine Meldung ist auch dann noch möglich.

Ist eine Strafanzeige sinnvoll, wenn die Person krank ist?+

Die Frage der Schuldfähigkeit können Sie Ermittlungsbehörden oder einem Gericht überlassen. Eine Anzeige zeigt den Beschäftigten, dass sie geschützt werden.

So hilft die App

Beschäftigte melden Beschimpfungen, Bedrohungen und Übergriffe per Link oder QR-Code – auf Wunsch des Hauses auch ohne Namen. Eigene, geschulte Peers Ihrer Organisation bieten ein vertrauliches Gespräch an; die App koordiniert. HealthyWork Solutions betreut nicht selbst. Die Auswertung zeigt, wo und wann sich Vorfälle häufen. Ein Vorfall lässt sich als Arbeitsunfall erfassen, ohne Inhalte der Betreuung.

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Quellen

  1. DGUV Information 207-025 „Prävention von Gewalt und Aggression gegen Beschäftigte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ (2018)
  2. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 3, 4, 5, 6 und 12
  3. Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), § 8 und § 193
  4. Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV), § 4 Abs. 2 Nr. 9a, Fassung vom 23.10.2024
  5. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (2013), § 4 Abs. 1 und § 24 Abs. 6
  6. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 87 Abs. 1 Nr. 7

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