Inhalt
Kurz gesagt
- Ein Arbeitsunfall muss angezeigt werden, wenn die verletzte Person stirbt oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.
- Die Anzeige geht innerhalb von drei Tagen, nachdem der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat, an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse – grundsätzlich elektronisch.
- Der Betriebs- oder Personalrat zeichnet mit. Die verletzte Person hat das Recht, den Inhalt der Anzeige zu bekommen.
Wann muss ich einen Unfall anzeigen?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall bei der versicherten Tätigkeit: ein kurzes Ereignis, das von außen auf den Körper wirkt und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Versichert ist auch der direkte Weg zur Arbeit und zurück.
Angezeigt werden muss ein Unfall, wenn die verletzte Person stirbt oder so verletzt ist, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird.
Auch kleine Verletzungen werden festgehalten: Jede Erste Hilfe muss dokumentiert werden, zum Beispiel im Verbandbuch. Die Unterlagen bleiben fünf Jahre verfügbar und werden vertraulich behandelt.
Welche Frist gilt?
Die Anzeige ist innerhalb von drei Tagen zu erstatten, nachdem der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat. Entscheidend ist also nicht der Unfalltag, sondern der Tag, an dem der Arbeitgeber davon erfährt.
Beispiel: Ein Unfall passiert am Freitag. Die Personalabteilung erfährt am Montag davon. Die Frist endet am Donnerstag.
Wer zeigt an, wer zeichnet mit?
- Der Arbeitgeber zeigt an – nicht die verletzte Person.
- Der Betriebs- oder Personalrat zeichnet mit. Bei der elektronischen Anzeige wird angegeben, welches Mitglied vor dem Absenden davon Kenntnis genommen hat.
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt werden über jede Anzeige informiert.
- Die verletzte Person hat das Recht, den Inhalt der Anzeige in einem barrierefreien Format zu bekommen. Der Arbeitgeber muss sie darauf hinweisen.
Wie und wohin wird angezeigt?
Die Anzeige geht an den zuständigen Unfallversicherungsträger, also die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Sie wird elektronisch über den Zugang erstattet, den der Unfallversicherungsträger bereitstellt. Darüber erhält auch die zuständige Arbeitsschutzbehörde die Daten.
Die bisherigen Vordrucke sind noch bis zum 31.12.2027 erlaubt.
Was gehört in die Anzeige?
Checkliste nach der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung:
- Empfängerzuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse
- Verletzte PersonName, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht, Krankenkasse, Staatsangehörigkeit
- UnternehmenUnternehmensnummer, Name und Anschrift, Betriebsstätte des Unfalls
- UnfallZeitpunkt, Ort mit Postleitzahl, ausführliche Schilderung des Hergangs, Zeuginnen und Zeugen
- VerletzungArt der Verletzung, verletzte Körperteile, erstbehandelnde Ärztin, erstbehandelnder Arzt oder Krankenhaus
- Tätigkeitseit wann und in welchem Bereich tätig, Beginn und Ende der Arbeitszeit am Unfalltag, Arbeit eingestellt und wieder aufgenommen, Entgeltfortzahlung, Homeoffice
- BesonderheitenLeiharbeit, Ausbildung, geringfügige Beschäftigung; lag ein Gewaltereignis vor, zum Beispiel ein körperlicher Übergriff?
- Abschlussanzeigende Person, Datum, Name des Betriebs- oder Personalratsmitglieds
Ablauf in fünf Schritten
Erste Hilfe leisten und dokumentieren
Zum Beispiel im Verbandbuch.
Arbeitgeber informieren
Ab jetzt läuft die Frist von drei Tagen.
Prüfen
Ist die Person gestorben oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig? Dann ist der Unfall anzuzeigen.
Anzeige erstellen und absenden
Der Betriebs- oder Personalrat nimmt vorher Kenntnis.
Informieren und lernen
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt informieren, Ursachen klären, Maßnahmen festlegen.
Häufige Fragen
Muss ich auch einen Wegeunfall anzeigen?
Ja, unter denselben Voraussetzungen. Der direkte Weg zur Arbeit und zurück ist versichert.
Was ist mit Beinaheunfällen?
Ohne Verletzung gibt es nichts anzuzeigen. Beinaheunfälle intern zu melden lohnt sich trotzdem: Sie zeigen Gefahren, bevor jemand verletzt wird.
Ist ein Übergriff ein Arbeitsunfall?
Das kann sein. Wird jemand bei der Arbeit angegriffen und verletzt, gelten dieselben Regeln. Die Unfallanzeige fragt ausdrücklich, ob ein Gewaltereignis vorlag, zum Beispiel ein körperlicher oder sexueller Übergriff.
Darf ich noch den alten Vordruck nutzen?
Ja, noch bis zum 31.12.2027. Danach wird nur noch elektronisch angezeigt.
So hilft die App
Beschäftigte melden Unfälle und Beinaheunfälle per Link oder QR-Code. Die App zeigt die Frist ab Kenntnis, erinnert rechtzeitig, prüft die Pflichtangaben und erstellt die Unfallanzeige als PDF im Aufbau des amtlichen Vordrucks.
Quellen
- Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), § 8 und § 193
- Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV), §§ 2, 3, 4, 6 und 7, Fassung vom 23.10.2024
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (2013), § 24 Abs. 6
- DGUV Information 206-045 „Noch mal Glück gehabt – mit Beinaheunfällen richtig umgehen“ (2022)